Wohnrechte haben eine sehr lange Tradition. Weit bevor es möglich wurde, Mietverträge zu schließen oder Wohneigentum zu erwerben, dienten Wohnrechte schon im Mittelalter zur Sicherheit des Wohnens. In der Neuzeit wird es insbesondere als Vorbehaltsrecht im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge eingesetzt. Mit dem INITIUM-Wohnrechtmodell wurden Wohnrechte auch erwerbbar und in deutschen Seniorenresidenzen und -wohnanlagen schon über 1.500 mal verkauft. Mit den Verkaufserlösen wurden zahlreiche Wohnanlagen finanziert, teures Eigenkapital reduziert oder Bankfinanzierungen abgelöst. Damit wird privates (Spar-) Kapital sehr effektiv und effizient für ein sicheres Wohnen im Alter verwendet. Das Modell hat sich in den letzten 25 Jahren bestens bewährt. Klagen oder Beschwerden sind uns nicht bekannt.
Das Wohnrecht zum Soforteinzug
Wohnrechte sind persönliche Dienstbarkeiten nach § 1093 BGB und werden im Grundbuch der jeweiligen Wohnung eingetragen. Sie sichern den Berechtigten (Einzelpersonen oder auch Paare) das lebenslange Wohnen ohne Miete in meist barrierefreien Seniorenwohnungen. Wohnrechte zum Soforteinzug sind nicht vermietbar und können auch nicht verkauft oder vererbt werden. Im Gegensatz zu Eigentums-wohnungen sind Wohnrechte auch nicht pfändbar. Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten und anderen Gläubigern laufen damit ins Leere.
Bei Auszug und Aufgabe des Wohnrechts oder Tod wird der noch nicht abgewohnte Teil einmalig zurückerstattet. Dieser Rückzahlungs-anspruch steht auch den Erben zur Verfügung. Neben der Möglichkeit bei Auszug, den nicht abgewohnten Wohnrechtpreis zurückzu-erhalten, bieten zahlreiche Wohnanlagen bei Umzug in ein Pflegeheim die Möglichkeit laufender Zahlungen. Damit kann z.B. der Eigenanteil bei stationärer Pflege deutlich reduziert werden.
Der Preis für ein Wohnrecht liegt altersabhängig deutlich unter dem Kaufpreis einer vergleichbaren Eigentumswohnung. Die Ersparnis kann zur Finanzierung anderer Aufgaben und Vorhaben des Alters eingesetzt werden oder auch Kindern oder Enkeln zur Verfügung stehen.
Instandhaltung und Verwaltung obliegen immer dem Eigentümer der Wohnanlage. Nur die Nebenkosten nach der BetrkV sind als Voraus-zahlung vom Wohnrechtnehmer laufend zu bezahlen und werden einmal im Jahr abgerechnet.
Das Vorsorge-Wohnrecht
Neben dem Wohnrecht zum Soforteinzug gibt es auch die Möglichkeit ein Vorsorge-Wohnrecht in einer Wunschwohnung zu erwerben. Bis zu einem späteren Einzug wird die Wohnung an den Eigentümer vermietet, der seinerseits die Wohnung an Dritte untervermietet. Damit können sich Menschen, die sich für einen Umzug in eine Seniorenwohnung noch zu jung fühlen, heute schon ein Wohnrecht zu einem späteren Einzugstermin sichern. Wenn die bis dahin vermietete Wohnung frei wird, kann sie vom Wohnrechtinhaber selbst mietfrei genutzt werden.
Das Behinderten Wohnrecht
Wohnrechte eigenen sich auch, um den Verbleib von behinderten Menschen in einem Wohngruppenhaus zu sichern. Das Wohnrecht wird nicht von Behinderten selbst sondern von Dritten (z.B. Vater oder Mutter) erworben. Wichtig hierbei ist, dass parallel zum Wohnrechtwerwerb ein Behinderten-Testament abgeschlossen wird. Dieses Modell eignet sich insbesondere für Eltern, die nach ihrem Ableben ihrem behinderten Kind eine gesicherte Zukunft ermöglichen möchten.
Betreiber können so Finanzmittel der Eltern nutzen ohne Gründung einer separaten Grundstücksgesellschaft.
Wohnrechte gibt es in Wohnungen mit und ohne Service und richten sich im Preis nach der Größe der jeweiligen Wohnung und dem Eintrittsalter (bei Paaren der jüngeren Person). Schon im Mittelalter konnte man sich in einem Pründnerhaus einkaufen.
Je nach Eintrittsalter liegt die Ersparnis bei über 50 %
Wohnrechterwerber müssen sich nicht mehr um Instand-haltungen und die Verwaltung der Immobilie kümmern.
Je nach Bundesland sind in Deutschland auf den Erwerb von Häusern und Eigentums-wohnungen zwischen 3,5 % und 6.5 % Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Dies entfällt bei Wohnrechten.
Was man nicht in Backsteine investiert, kann man für sinnvollere Dinge ausgeben.
Neben der Kaufpreisersparnis kann man im Notfall zeitnah über den nicht abgewohnten Rückerstattungsanspruch aus dem Wohnrecht (siehe unten) verfügen.
im Vergleich zu steigenden Mieten sind die Wohnkosten bei Wohnrechten gedeckelt
Wohnrechte gelten lebenslang - ohne laufende Kaltmiete. Laufend zu bezahlen sind nur die Nebenkosten gem (BetrkV) sowie die Betreuungskosten.
Wenn alternative Mieten inflationsbedingt von Zeit zu Zeit angepasst werden, müssen Wohnrechtnehmer keine Anpassungen fürchten.
Auch im Falle eines langen Lebens haben "Wohnrechtler" keine Nachschusspflichten.
Wenn Inflation und lange Lebenszeit das Geldvermögen aufzehren, behalten Wohn-rechte ihren realen Wert
- bis zum Auszug oder Tod.
Was man nicht abwohnt wird zeitnah zurückbezahlt.
Ein Wohnrecht kann man immer kündigen. Der Restwert wird schnell und unbürokra-tisch erstattet.
Im Falle des Todes (bei Paaren beider Berechtigter) wird der nicht abgewohnte Restwert des Wohnrechts an die Erben erstattet.
Im Falle des Auszugs (bei Paaren beider Berechtigter) wird der nicht abgewohnte Restwert des Wohnrechts erstattet.
Im Falle des Auszugs im Pflegefall (bei Paaren beider Personen) wird optional auch eine laufende Erstattung in Höhe der Vergleichsmiete geleistet. Damit kann der Eigenanteil der stationären Pflegekosten deutlich reduziert werden.
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